§ 77 PersVG LSA - Jugendversammlung
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
(1) Die Jugend- und Lehrlingsvertretung soll einmal im Kalenderhalbjahr eine Jugendversammlung durchführen. Sie wird von dem Vorsitzenden der Jugend- und Lehrlingsvertretung geleitet. Der Vorsitzende des zuständigen Personalrates oder ein anderes vom Personalrat beauftragtes Mitglied soll an der Jugendversammlung teilnehmen.
(2) Die Jugend- und Lehrlingsvertretung ist berechtigt und auf Wunsch von mindestens einem Viertel der Jugendlichen und Lehrlinge verpflichtet, eine weitere Jugendversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden.