§ 26 HmbBG - Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Der Senat erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung. Dabei soll insbesondere geregelt werden
- 1.
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung, einschließlich etwaiger besonderer Altersgrenzen,
- 2.
die Ausgestaltung der Ausbildung,
- 3.
die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger Zeiten auf die Dauer der Ausbildung,
- 4.
Zwischenprüfungen, soweit erforderlich,
- 5.
die Durchführung von Prüfungen,
- 6.
die Wiederholung von Prüfungen und Prüfungsteilen sowie die Rechtsfolgen bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung,
- 7.
die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten,
- 8.
das Rechtsverhältnis der oder des Betroffenen während der Ausbildung.