§ 1 AG-TPG - Zuständige Stellen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AG-TPG)
- Amtliche Abkürzung
- AG-TPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 212
(1) Zur Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende, die Voraussetzungen der Organ- und Gewebeentnahme bei toten Spendern und die Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung gemäß § 2 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) in der jeweils geltenden Fassung sind insbesondere folgende Stellen zuständig:
- 1.
die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen,
- 2.
die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,
- 3.
die Apothekerkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,
- 4.
die Krankenhäuser sowie
- 5.
die Transplantationsbeauftragten (§ 4).
(2) Die örtlich zuständige Bezirksregierung ist zuständige Stelle im Sinne des Transplantationsgesetzes. Sie ist insbesondere zuständig für
- 1.
die Benennung der Entnahmekrankenhäuser gegenüber der Koordinierungsstelle und deren schriftliche Unterrichtung über die Benennung nach § 9a Absatz 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes,
- 2.
die Zulassung von Transplantationszentren nach § 10 des Transplantationsgesetzes,
- 3.
die Annahme, Verarbeitung und Speicherung der Daten und der Ergebnisse der Auswertung durch die Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1b Satz 1 des Transplantationsgesetzes und die Übermittlung an das für Gesundheit zuständige Ministerium auf Anfrage,
- 4.
die Entscheidung über die Nichtbestellung oder die gemeinsame Bestellung der Transplantationsbeauftragten nach § 4 Absatz 4 Satz 6,
- 5.
die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 20 des Transplantationsgesetzes und
- 6.
die Führung eines Verzeichnisses über die nach § 4 Absatz 1 bestellten Transplantationsbeauftragten in Nordrhein-Westfalen, deren Qualifikationen und Fortbildungen auf der Grundlage der Auskünfte der Entnahmekrankenhäuser gemäß § 5 Absatz 1.