§ 1 AG-TPG - Zuständige Stellen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (AG-TPG)
Amtliche Abkürzung
AG-TPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
212

(1) Zur Aufklärung der Bevölkerung über die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende, die Voraussetzungen der Organ- und Gewebeentnahme bei toten Spendern und die Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung gemäß § 2 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) in der jeweils geltenden Fassung sind insbesondere folgende Stellen zuständig:

  1. 1.

    die Krankenkassen und die privaten Krankenversicherungsunternehmen,

  2. 2.

    die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,

  3. 3.

    die Apothekerkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe,

  4. 4.

    die Krankenhäuser sowie

  5. 5.

    die Transplantationsbeauftragten (§ 4).

(2) Die örtlich zuständige Bezirksregierung ist zuständige Stelle im Sinne des Transplantationsgesetzes. Sie ist insbesondere zuständig für

  1. 1.

    die Benennung der Entnahmekrankenhäuser gegenüber der Koordinierungsstelle und deren schriftliche Unterrichtung über die Benennung nach § 9a Absatz 1 Satz 2 des Transplantationsgesetzes,

  2. 2.

    die Zulassung von Transplantationszentren nach § 10 des Transplantationsgesetzes,

  3. 3.

    die Annahme, Verarbeitung und Speicherung der Daten und der Ergebnisse der Auswertung durch die Koordinierungsstelle nach § 11 Absatz 1b Satz 1 des Transplantationsgesetzes und die Übermittlung an das für Gesundheit zuständige Ministerium auf Anfrage,

  4. 4.

    die Entscheidung über die Nichtbestellung oder die gemeinsame Bestellung der Transplantationsbeauftragten nach § 4 Absatz 4 Satz 6,

  5. 5.

    die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 20 des Transplantationsgesetzes und

  6. 6.

    die Führung eines Verzeichnisses über die nach § 4 Absatz 1 bestellten Transplantationsbeauftragten in Nordrhein-Westfalen, deren Qualifikationen und Fortbildungen auf der Grundlage der Auskünfte der Entnahmekrankenhäuser gemäß § 5 Absatz 1.