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§ 6 StrG - Einziehung

Bibliographie

Titel
Hessisches Straßengesetz
Redaktionelle Abkürzung
StrG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-6

(1) Eine öffentliche Straße kann eingezogen werden, wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht oder das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Für die Einziehung von Orts- und Gemarkungsstraßen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) ist die Gemeinde, von Landesstraßen die oberste Straßenaufsichtsbehörde, im Übrigen die Straßenaufsichtsbehörde zuständig.

(2) Die beabsichtigte Einziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, ortsüblich anzukündigen. Von der Ankündigung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung (§ 33 Abs. 3 Nr. 2) eingezogen werden sollen.

(3) Die Einziehung ist öffentlich bekannt zu machen. In der Einziehungsverfügung ist der Tag zu bestimmen, an dem die Eigenschaft als öffentliche Straße endet.