§ 23 VAbstG - Ergebnis des Volksentscheids
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- VAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 100-2
(1) Der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage ist durch Volksentscheid angenommen, wenn er oder sie die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und mindestens die Stimmen eines Fünftels der Wahlberechtigten erhalten hat (Artikel 50 Absatz 3 Satz 3 der Verfassung). Bei Verfassungsänderungen müssen zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der Wahlberechtigten, zugestimmt haben (Artikel 50 Absatz 3 Satz 4 der Verfassung). In beiden Fällen ist die Zahl der Wahlberechtigten nach dem Ergebnis der vorangegangenen Bürgerschaftswahl zu bestimmen.
(2) Sind bei einer gleichzeitigen Abstimmung über mehrere Gesetzentwürfe oder mehrere andere Vorlagen nicht nur für einen Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage mehr gültige Ja- als Nein-Stimmen abgegeben worden, so ist der Gesetzentwurf oder die andere Vorlage angenommen, der oder die die meisten Ja-Stimmen erhalten hat. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen für mehrere Gesetzentwürfe oder mehrere andere Vorlagen gleich, so ist derjenige oder diejenige angenommen, der oder die nach Abzug der auf ihn oder sie entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Der Senat stellt das Ergebnis des Volksentscheids fest und gibt es unverzüglich öffentlich bekannt. Die Feststellung des Senats ist unverzüglich einer Vertrauensperson zuzustellen.
(4) Ein durch Volksentscheid zu Stande gekommenes Gesetz kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Annahme nicht im Wege von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid geändert werden (Artikel 50 Absatz 4 der Verfassung).