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§ 23 VolksbegGErgebnis des Volksentscheids

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
VolksbegG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-2

(1) Der Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und mindestens die Stimmen eines Viertels der Wahlberechtigten erhalten hat (Artikel 50 Absatz 3 Satz 3 der Verfassung). Bei Verfassungsänderungen müssen zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der Wahlberechtigten, zugestimmt haben (Artikel 50 Absatz 3 Satz 4 der Verfassung). In beiden Fällen ist die Zahl der Wahlberechtigten nach dem Ergebnis der vorangegangenen Bürgerschaftswahl zu bestimmen.

(2) Sind bei einer gleichzeitigen Abstimmung über mehrere Gesetzentwürfe nicht nur für einen Entwurf mehr gültige Ja- als Nein-Stimmen abgegeben worden, so ist der Entwurf angenommen, der die meisten Ja-Stimmen erhalten hat. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen für mehrere Gesetzentwürfe gleich, so ist derjenige angenommen, der nach Abzug der auf ihn entfaltenden Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt.

(3) Der Senat stellt das Ergebnis des Volksentscheids fest und gibt es unverzüglich öffentlich bekannt.

(4) Ein durch Volksentscheid zu Stande gekommenes Gesetz kann innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Annahme nicht im Wege von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid geändert werden (Artikel 50 Absatz 4 der Verfassung).