§ 100 HSchG - Eltern
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Die Rechte und Pflichten der Eltern nach diesem Gesetz oder nach aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nehmen wahr:
- 1.
die nach bürgerlichem Recht für die Person des Kindes Sorgeberechtigten,
- 2.
die Betreuerin oder der Betreuer einer volljährigen Schülerin oder eines volljährigen Schülers für den schulischen Aufgabenkreis,
- 3.
an Stelle der oder neben den Personensorgeberechtigten diejenigen, denen die Erziehung des Kindes mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten anvertraut oder mitanvertraut ist; das Einverständnis ist der Schule schriftlich nachzuweisen.
(2) Zur gemeinsamen Ausgestaltung ihres jeweiligen Erziehungsauftrags können Schulen und Eltern Erziehungsvereinbarungen treffen.