§ 10 ArchG-LSA - Benutzung des Archivgutes
Bibliographie
- Titel
- Landesarchivgesetz (ArchG-LSA)
- Amtliche Abkürzung
- ArchG-LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2243.1
(1) Das Recht, öffentliches Archivgut nach Maßgabe dieses Gesetzes zu nutzen, steht allen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, auf Antrag zu, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Ein berechtigtes Interesse ist gegeben, wenn die Nutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, publizistischen oder Bildungszwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange begehrt wird. Weiter gehende gesetzliche Rechte und besondere Vereinbarungen zu Gunsten von Eigentümern privaten Archivguts bleiben unberührt. Die Nutzer sind verpflichtet, von Werken, die sie unter wesentlicher Verwendung von Landesarchivgut verfassen, dem Landesarchiv, welches das Archivgut verwahrt, ein Exemplar kostenfrei abzuliefern; § 11 Abs. 3 bis 5 des Landespressegesetzes gilt entsprechend.
(2) Die Nutzung ist nicht zulässig, soweit
- 1.Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde, oder
- 2.Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen, oder
- 3.der Erhaltungszustand des Archivgutes gefährdet würde oder
- 4.ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen würde.
(3) Öffentliches Archivgut darf durch Dritte regelmäßig erst nach Ablauf von 30 Jahren nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen genutzt werden. Öffentliches Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung auf natürliche Personen bezieht, darf erst 30 Jahre nach dem Tode der Betroffenen durch Dritte genutzt werden; ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person. Archivgut nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 darf erst 60 Jahre nach Entstehen genutzt werden. Die Schutzfristen der Sätze 1 bis 3 entfallen für solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Die Schutzfrist des Satzes 1 gilt nicht für die Unterlagen, die vor dem 3. Oktober 1990 entstanden sind. Die Schutzfrist des Satzes 3 gilt nicht für Unterlagen aus der Zeit vor dem 7. Oktober 1949, deren Benutzung für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange erforderlich ist.
(4) Die Schutzfrist nach Absatz 3 Satz 1 kann verkürzt werden, sofern Absatz 2 dem nicht entgegensteht. Die Schutzfristen nach Absatz 3 Satz 2 können verkürzt werden,
- 1.
wenn die Einwilligung der Betroffenen vorliegt;
- 2.
wenn die Benutzung des Archivgutes
- a)
für ein benanntes wissenschaftliches Forschungsvorhaben oder
- b)
zur Wahrung berechtigter Interessen, die im überwiegenden Interesse einer anderen Person oder Stelle liegen, unerlässlich ist und die schutzwürdigen Interessen Betroffener durch angemessene Maßnahmen hinreichend gewahrt werden;
- 3.
für Archivgut über Personen der Zeitgeschichte und Amtsträger in Ausübung ihres Amtes, wenn die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen angemessen berücksichtigt werden.
Die Schutzfristen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 können um höchstens 30 Jahre verlängert werden, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt.
(5) Die Verknüpfung personenbezogener Daten während der Schutzfristen nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn schutzwürdige Interessen Betroffener angemessen berücksichtigt werden.
(6) Die Nutzung von Archivgut durch die Stellen, von denen es übernommen worden ist, unterliegt keinen Einschränkungen nach diesem Gesetz. Satz 1 gilt nicht für solche Unterlagen, die bei den abgabepflichtigen Stellen auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu löschen waren. Weiter gehende gesetzliche Rechte auf Nutzung bleiben unberührt.