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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 30 VerpackG - Teilweiser Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG)
Amtliche Abkürzung
VerpackG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-61

(1) 1Vor Erhebung einer Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 bis 16 findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. 2In den Fällen des Satzes 1 hat die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.

(2) Soweit ein Widerspruchsverfahren stattfindet, entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Zentralen Stelle das Umweltbundesamt.