§ 8 USG - Mindestleistung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
- Amtliche Abkürzung
- USG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-10
Vgl. Mindestleistungsanpassungsverordnung vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 127)
(1) 1Reservistendienst Leistende erhalten nach ihrer Wahl statt der Leistungen nach den §§ 5 und 6 für jeden Tag der Dienstleistung einen Tagessatz, dessen Höhe sich aus der Tabelle in Anlage 1 ergibt. 2Der Tagessatz wird in Anlehnung an die regelmäßigen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes angepasst. 3Das Bundesministerium der Verteidigung regelt den jeweils geltenden Tagessatz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.
(2) Auf die Leistung nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Leistungen, jeweils gemindert um die gesetzlichen Abzüge, angerechnet:
- 1.
Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes und
- 2.
Ruhegehälter nach § 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden.