§ 10a VersStG 1996 - Mitteilungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Versicherungsteuergesetz 1996 (VersStG 1996)
- Amtliche Abkürzung
- VersStG 1996
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-15
(1) Die mit der Aufsicht über die Versicherungsunternehmen betrauten Behörden teilen dem Finanzamt die zu ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit.
(2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Vereinen oder Genossenschaften, die sich mit dem Abschluss von Versicherungen befassen, dem Finanzamt mit; das gilt auch dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnen.