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§ 6 ZPOAG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Zivilprozessordnung, der Insolvenzordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
ZPOAG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
310-a-1

Für Gebote von kommunalen Körperschaften, von Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, von öffentlichen Sparkassen und für Gebote der Sparkasse in Bremen kann keine Sicherheitsleistung verlangt werden.