§ 6 ZPOAG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Zivilprozessordnung, der Insolvenzordnung und des Zwangsversteigerungsgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPOAG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 310-a-1
Für Gebote von kommunalen Körperschaften, von Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, von öffentlichen Sparkassen und für Gebote der Sparkasse in Bremen kann keine Sicherheitsleistung verlangt werden.