§ 103 LPVG - Besondere Gruppen von Beschäftigten
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2035 5
(1) Bei Beschäftigten, deren Funktion nicht mehr von den Merkmalen des Gehaltstarifs der jeweiligen Rundfunkanstalt erfaßt ist und deren Gehalt über der höchsten Tarifgruppe liegt, wird der Personalrat in den Fällen der §§ 76, 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 79 Abs. 1 Nr. 4, 11 bis 13 und Abs. 3 Nr. 3 bis 7, 9, 11 bis 15, § 80 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 Nr. 1 nicht beteiligt.
(2) Bei im Programmbereich Beschäftigten der höchsten Gehaltsgruppe des Tarifvertrags der jeweiligen Rundfunkanstalt tritt in den Fällen des § 76 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 Nr. 15 an die Stelle der Mitbestimmung des Personalrats die Mitwirkung.
(3) Bei Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit sowie bei Beschäftigten, die maßgeblich und verantwortlich an der Programmgestaltung beteiligt sind, bestimmt der Personalrat in den Fällen des § 76 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 Nr. 15 nur mit, wenn sie dies beantragen. § 69 Abs. 4 Satz 3 und 4 und § 75 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.