§ 103 LPVG - Besondere Gruppen von Beschäftigten

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG) 
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2035

(1) Bei Beschäftigten, deren Funktion nicht mehr von den Merkmalen des Gehaltstarifs des Südwestrundfunks erfasst ist und deren Gehalt über der höchsten Tarifgruppe liegt, wird der Personalrat in den Fällen der § 75 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 bis 14, § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 11 bis 13 und Abs. 3 Nr. 3 bis 7, 9, 11 bis 14, § 80 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 3 Nr. 1 nicht beteiligt.

(2) Bei im Programmbereich Beschäftigten der höchsten Gehaltsgruppe des Tarifvertrages des Südwestrundfunks tritt in den Fällen des § 75 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 bis 14 an die Stelle der Mitbestimmung des Personalrats die Mitwirkung.

(3) Bei Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit sowie bei Beschäftigten, die maßgeblich und verantwortlich an der Programmgestaltung beteiligt sind, bestimmt der Personalrat in den Fällen des § 75 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 bis 14 nur mit, wenn sie dies beantragen; § 75 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.