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§ 10 VAbstG - Abstimmungsräume und deren Ausstattung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksabstimmung und Volksbegehren (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Amtliche Abkürzung
VAbstG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1114

(1) Die Gemeinden haben für die Bereitstellung und Ausstattung der Abstimmungsräume zu sorgen und das erforderliche Bedienungspersonal zu stellen.

(2) Das Nähere über die Ausstattung der Abstimmungsräume und die Beschaffung der Stimmzettel und Abstimmungsumschläge regelt die Stimmordnung.