§ 10 VAbstG - Abstimmungsräume und deren Ausstattung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksabstimmung und Volksbegehren (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
- Amtliche Abkürzung
- VAbstG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1114
(1) Die Gemeinden haben für die Bereitstellung und Ausstattung der Abstimmungsräume zu sorgen und das erforderliche Bedienungspersonal zu stellen.
(2) Das Nähere über die Ausstattung der Abstimmungsräume und die Beschaffung der Stimmzettel und Abstimmungsumschläge regelt die Stimmordnung.