§ 5 LWO - Eintragung der Wahlberechtigten
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
(1) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie nach § 2 des Gesetzes wahlberechtigt ist und ob sie nach § 3 des Gesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
(2) Personen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, werden nicht im Wählerverzeichnis geführt.
(3) In das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirks werden alle Wahlberechtigten eingetragen, die am fünfunddreißigsten Tage vor der Wahl (Stichtag) für eine Wohnung in diesem Wahlbezirk nach den Vorschriften des Melderechts bei der Gemeinde angemeldet sind. Ein Wahlberechtigter, der in mehreren Gemeinden gemeldet ist, wird nur am Ort seiner Hauptwohnung in das Wählerverzeichnis eingetragen.
(4) In das Wählerverzeichnis werden auf Antrag ferner alle Wahlberechtigten eingetragen, die, ohne in einer Gemeinde gemeldet zu sein, am Stichtag in einem Wahlbezirk ihren dauernden Aufenthalt haben.
(5) In das Wählerverzeichnis werden auf Antrag außerdem alle Wahlberechtigten eingetragen, die in der Zeit zwischen dem Stichtag und dem Beginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Meldebehörde ihre Hauptwohnung anmelden. Wird dem Antrag stattgegeben, benachrichtigt die Gemeindebehörde hiervon unverzüglich die Gemeindebehörde, die den Wahlberechtigten bisher in ihrem Wählerverzeichnis führt; der Wahlberechtigte ist unverzüglich in dem Wählerverzeichnis seines bisherigen Wahlbezirks zu streichen und hiervon zu unterrichten. In das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, die sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Wohnung anmelden, bleiben in dem Wählerverzeichnis ihres bisherigen Wahlbezirks eingetragen. Die Wahlberechtigten sind bei der Anmeldung über die Regelung in Satz 1 bis 3 zu belehren.
(6) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich hierbei der Hilfe einer Hilfsperson bedienen; § 50 gilt entsprechend.
(7) Gibt eine Gemeindebehörde einem Eintragungsantrag nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen; er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. § 9 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 9 Abs. 3 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 9 Abs. 4 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.