§ 123 BbgWG - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Zuständig für die Entscheidung über die Entschädigung ist die Wasserbehörde, welche die die Entschädigungspflicht auslösende Verfügung erlässt.