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§ 123 BbgWG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Zuständig für die Entscheidung über die Entschädigung ist die Wasserbehörde, welche die die Entschädigungspflicht auslösende Verfügung erlässt.