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§ 4 BremArchivG - Verwahrung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Bremen (Bremisches Archivgesetz - BremArchivG -)
Amtliche Abkürzung
BremArchivG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
224-c-1

(1) Archivgut nach Maßgabe dieses Gesetzes ist auf Dauer sicher im Staatsarchiv zu verwahren; es ist in seiner Entstehungsform zu erhalten, sofern keine archivfachlichen Belange entgegenstehen. Archivgut ist unveräußerlich.

(2) Archivgut kann auf Grund eines schriftlichen Verwahrungsvertrages in einem anderen hauptamtlich oder hauptberuflich fachlich betreuten Archiv verwahrt werden, wenn dafür ein fachlicher Grund gegeben und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden.

(3) Archivgut kann Trägern anderer Archive unentgeltlich übereignet werden, wenn dies fachlich geboten und sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden.

(4) Das Staatsarchiv stellt die dauerhafte Erhaltung und Benutzbarkeit des Archivguts sowie seinen Schutz vor unbefugter Nutzung oder Vernichtung sicher. Es hat insbesondere technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung solchen Archivguts zu treffen, das personenbezogene Daten enthält oder Geheimhaltungsvorschriften unterliegt (§ 3 Abs. 2).