§ 124 OWiG - Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
- Amtliche Abkürzung
- OWiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 454-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
- 1.das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
- 2.eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes
benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.