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§ 111 BremBG - Heilfürsorge

Bibliographie

Titel
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Amtliche Abkürzung
BremBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2040-a-1

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten kann über die Unfallfürsorgebestimmungen hinaus Heilfürsorge gewährt werden. Das Nähere, insbesondere den Umfang der freien Heilfürsorge, regelt die oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung.