§ 35 GGVSEB - Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
- Amtliche Abkürzung
- GGVSEB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9241-23-28
(1) 1Für Beförderungen der in Anlage 1 Nummer 1 bis 3 genannten Güter gelten in dem dort festgelegten Rahmen im Straßenverkehr die Absätze 2 bis 7. 2Für Beförderungen der in Anlage 1 Nummer 4 genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 gelten im Straßenverkehr die Vorschriften der Absätze 2 und 3, mit Ausnahme von Beförderungen
- 1.
in Versandstücken einschließlich IBC oder Großverpackungen,
- 2.
in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks nach Kapitel 6.7 oder Kapitel 6.8 ADR, die nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) geprüft sind, wenn dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen nach § 14 Absatz 4 bestätigt ist,
- 3.
in Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte und Absatz 6.8.2.1.20 rechte Spalte oder in Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke Spalte ADR oder
- 4.
in anderen als in den Nummern 2 und 3 beschriebenen Tanks in Mengen bis zu 3.000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungsgruppe I fallen, oder bis zu 6.000 Liter bei Stoffen, die unter die Verpackungsgruppe II fallen, jeweils auf Entfernungen bis zu 100 Kilometer.
(2) 1Gefährliche Güter nach Absatz 1 sind auf Autobahnen zu befördern. 2Dies gilt nicht, wenn die Benutzung der Autobahn
- 1.
unzumutbar ist, insbesondere wenn die Entfernung bei Benutzung der Autobahn mindestens doppelt so groß ist wie die Entfernung bei Benutzung anderer geeigneter Straßen, oder
- 2.
nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung oder der Ferienreiseverordnung ausgeschlossen oder beschränkt ist.
(3) 1Der Fahrweg außerhalb der Autobahnen wird von der Straßenverkehrsbehörde für eine einzelne Fahrt oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt. 2Die Fahrwegbestimmung kann auch durch Allgemeinverfügung erfolgen, die öffentlich und auch ohne Befristung bekannt gegeben werden kann. 3Bei Sperrungen dürfen die ausgewiesenen Umleitungsstrecken ohne Fahrwegbestimmung benutzt werden. 4Die Fahrwegbestimmung ist vom Beförderer, Absender, Verlader, Befüller oder Empfänger bei den zuständigen Straßenverkehrsbehörden zu beantragen. 5Der Beförderer darf die gefährlichen Güter nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist. 6Er hat dafür zu sorgen, dass der Bescheid über die Fahrwegbestimmung dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. 7Der Fahrzeugführer muss die Fahrwegbestimmung beachten und sie während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(4) Güter der Anlage 1 dürfen auf der Straße
- 1.
nicht befördert werden, wenn das gefährliche Gut in einem Gleis- oder Hafenanschluss verladen und entladen werden kann, es sei denn, dass die Entfernung auf dem Eisenbahn- oder Wasserweg mindestens doppelt so groß ist wie die tatsächliche Entfernung auf der Straße,
- 2.
nur zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Hafen befördert werden, wenn das gefährliche Gut
- a)
in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder Großcontainern verladen werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 200 Kilometer beträgt und der Container oder die ortsbeweglichen Tanks auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn oder dem Schiff befördert werden können oder
- b)
in Straßenfahrzeuge verladen werden soll und im Huckepackverkehr befördert werden kann, die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung mehr als 400 Kilometer beträgt und das Straßenfahrzeug auf dem größeren Teil dieser Strecke mit der Eisenbahn befördert werden kann.
(5) 1Bei Beförderungen von Gütern der Anlage 1 auf der Straße, mit Ausnahme von Beförderungen nach Absatz 4 Nummer 2, hat der Beförderer durch eine Bescheinigung des Eisenbahn-Bundesamtes nachzuweisen, dass ein Gleisanschluss-, Container- oder Huckepackverkehr nach Absatz 4 nicht möglich ist. 2Im Containerverkehr hat der Beförderer außerdem durch eine Bescheinigung einer Wasser- und Schifffahrtsdirektion nachzuweisen, dass Containerverkehr auf dem Wasserweg nicht möglich ist. 3Die Bescheinigung ist vom Beförderer, Absender, Verlader oder Empfänger zu beantragen. 4Die Bescheinigungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen bei grenzüberschreitenden Beförderungen auch von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt werden. 5Der Absender, der Verlader, der Befüller und der Empfänger haben dem Eisenbahn-Bundesamt, den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte für die Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 4 zu erteilen. 6Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beförderungen auf der Straße zwischen dem Verlader oder dem Empfänger und dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder Binnen- oder Seehafen.
(6) 1Bei Beförderungen zum oder vom nächstgelegenen Bahnhof oder Hafen nach Absatz 4 Nummer 2 muss der Beförderer im Beförderungspapier die Bezeichnung des Bahnhofes oder Hafens angeben und zusätzlich vermerken "Beförderung nach § 35 Absatz 4 Nummer 2GGVSEB". 2Für Beförderungen im Zusammenhang mit einem Huckepackverkehr nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b ist für die Anfuhr auf der Straße durch eine Reservierungsbestätigung der Eisenbahn oder den von ihr beauftragten Stellen und für die Abfuhr auf der Straße durch das Beförderungspapier für den Bahntransport die Teilnahme am Huckepackverkehr glaubhaft zu machen.
(7) 1Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die Bescheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 und 2, die Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport nach Absatz 6 Satz 2 dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. 2Der Fahrzeugführer muss die Bescheinigungen, die Reservierungsbestätigung oder das Beförderungspapier für den Bahntransport während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.