§ 37 LWO - Öffentlichkeit und Ordnung im Wahlraum
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
(1) Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
(2) Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.
(3) Beauftragte der Parteien und Wählergruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag eingereicht haben, sind befugt, sich während der gesamten Dauer der Wahl im Wahlraum aufzuhalten, sofern der Ablauf der Wahl dadurch nicht beeinträchtigt wird; die Beauftragten haben auf Verlangen des Wahlvorstandes ihren Auftrag nachzuweisen.