§ 38 BörsZulV - Von Kreditinstituten dauernd oder wiederholt ausgegebene Schuldverschreibungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
(1) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen, deren Emittent
- 1.Schuldverschreibungen dauernd oder wiederholt ausgibt,
- 2.befugt Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennimmt und Kredite für eigene Rechnung gewährt,
- 3.regelmäßig seine Jahresabschlüsse veröffentlicht und
- 4.innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder innerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch ein besonderes Gesetz oder auf Grund eines besonderen Gesetzes geschaffen worden ist oder geregelt wird oder einer öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger untersteht
muß der Prospekt mindestens die Angaben nach § 14 erster Halbsatz, § 15 Abs. 1 und 3 und § 17 sowie Angaben über Ereignisse enthalten, die nach dem Abschlußstichtag des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses des Emittenten eingetreten und für die Beurteilung der Schuldverschreibungen wichtig sind. Dieser Jahresabschluß muß dem Publikum am Sitz des Emittenten oder bei seinen Zahlstellen zur Verfügung gestellt werden.
(2) Ein Emittent gibt im Sinne des Absatzes 1 wiederholt Schuldverschreibungen aus, wenn in den zwölf Kalendermonaten, die dem Zulassungsantrag vorausgegangen sind, mindestens eine Emissionen von Schuldverschreibungen des Emittenten an einer Börse innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder innerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt worden ist.
(3) Sind seit der letzten Veröffentlichung eines gemäß den §§ 13 bis 37 und 39 bis 41 erstellten Prospekts für die Zulassung von Wertpapieren dieses Emittenten mehr als drei Jahre vergangen, kann die Zulassungsstelle einen solchen Prospekt fordern, wenn dies zum Schutze des Publikums und für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel notwendig ist.