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§ 27 KSVG - Mitwirkungsverbot bei Interessenwiderstreit und Heilung bei Verfahrensmängeln

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Wer ehrenamtlich tätig ist, darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit

  1. 1.
    ihr oder ihm selbst,
  2. 2.
    einer oder einem ihrer oder seiner Angehörigen,
  3. 3.
    einer von ihr oder ihm kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person

einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(2) Das Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn die oder der ehrenamtlich Tätige

  1. 1.
    Angehörige oder Angehöriger einer Person ist, die eine natürliche oder juristische Person, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erbringen kann, in der betreffenden Angelegenheit vertritt,
  2. 2.
    bei einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Vereinigung, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, gegen Entgelt beschäftigt ist und nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere der Art ihrer oder seiner Beschäftigung, ein Interessenwiderstreit anzunehmen ist,
  3. 3.
    Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs einer juristischen Person oder einer Vereinigung ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, sie oder er gehört den genannten Organen als Vertreterin oder Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde an,
  4. 4.
    in anderer als öffentlicher Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

(3) Das Mitwirkungsverbot gilt nicht,

  1. 1.
    wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, daß jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden,
  2. 2.
    bei Wahlen in unbesoldete Stellen, die vom Gemeinderat aus seiner Mitte vorgenommen werden.

(4) Ob Interessenwiderstreit vorliegt, entscheidet im Streitfall der Gemeinderat. Die von der Entscheidung Betroffenen dürfen an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.

(5) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 1 sind die in § 20 Abs. 5 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Personen.

(6) Ein Beschluß, der unter Verletzung der Absätze 1 und 2 dieses Gesetzes gefaßt worden ist, ist unwirksam. Er gilt jedoch ein Jahr nach der Beschlußfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser als von Anfang an gültig zustande gekommen, es sei denn, daß vor Ablauf der Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluß widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat. Die Heilung tritt nicht gegenüber derjenigen oder demjenigen ein, die oder der vor Ablauf der Jahresfrist einen förmlichen Rechtsbehelf eingelegt hat, wenn in dem Verfahren der Mangel festgestellt wird.