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  • ab 01.09.1990 (aktuelle Fassung)

Art. 24 BayStatG - Statistikstellen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Statistikgesetz (BayStatG)
Amtliche Abkürzung
BayStatG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
290-1-I

(1) Statistikstellen führen die angeordneten Statistiken durch. In die Wahrnehmung nichtstatistischer Aufgaben des Verwaltungsvollzugs dürfen Statistikstellen nicht eingeschaltet werden. Statistikstellen veröffentlichen die Ergebnisse der von ihnen erstellten Statistiken oder stellen sie in sonstiger Weise bereit, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht.

(2) Statistikstellen sind durch Satzung einzurichten, die auch die wesentlichen organisatorischen Bestimmungen, vornehmlich zur Wahrung des Statistikgeheimnisses zu treffen hat. Art. 20 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. Kommunale Statistikstellen können auch nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit eingerichtet werden. Bei juristischen Personen, denen kein Satzungsrecht zukommt, werden Statistikstellen durch die zuständigen Organe nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingerichtet.

(3) Geschäftsstatistiken führen die Statistikstellen durch, wenn sie damit beauftragt werden. Kommunale Statistikstellen können die Ergebnisse von Europa-, Bundes-, Landes- und Kommunalwahlen aufbereiten. Sie nehmen die Aufgaben einer Erhebungsstelle im Sinn des Art. 21 Abs. 2 Satz 1 wahr.