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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 13 GBRegVO - Eintragungsersuchen

Bibliographie

Titel
Grundbuch- und Register-Verordnung (GBRegVO)
Amtliche Abkürzung
GBRegVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
315.15

Die zuständige Bergbehörde ersucht das Grundbuchamt um Eintragung des Bergwerkseigentums im Grundbuch. Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift der Berechtsamsurkunde sowie im Falle eines auf Grund der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBl. I S. 1071) verliehenen Bergwerkseigentums auch eine beglaubigte Abschrift der Bestätigungsurkunde beizufügen.