§ 62 SVwVG - Einziehung der Forderung; Herausgabe von Urkunden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2010-3
(1) Die Vollstreckungsbehörde hat dem Vollstreckungsgläubiger die gepfändete Forderung zur Einziehung zu überweisen. Die Überweisungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden. Die Überweisung ist bewirkt, wenn die Überweisungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die Zustellung ist dem Pflichtigen mitzuteilen. § 56 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird ein bei einem Geldinstitut gepfändetes Guthaben eines Pflichtigen, der eine natürliche Person ist, dem Vollstreckungsgläubiger überwiesen, so darf erst zwei Wochen nach der Zustellung der Überweisungsverfügung an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Vollstreckungsgläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden.
(2) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Pflichtigen, von denen nach dem bürgerlichen Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Sie gilt auch, wenn sie zu Unrecht erfolgt ist, zu Gunsten des Drittschuldners dem Pflichtigen gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner von der Aufhebung erfährt.
(3) Der Pflichtige hat die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Vollstreckungsbehörde kann die Auskunft und die Herausgabe der Urkunden nach den §§ 13 bis 28 erzwingen.
(4) Hat ein Dritter die Urkunden, so kann der Vollstreckungsgläubiger den Anspruch des Pflichtigen auf Herausgabe geltend machen.