§ 13a BremIngG - Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste nach § 65 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung

Bibliographie

Titel
Bremisches Ingenieurgesetz (BremIngG)
Amtliche Abkürzung
BremIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
711-f-1

(1) In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag von der Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen einzutragen, wer

  1. 1.

    einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Bauingenieurwesen gemäß den in der Anlage 2 geregelten Leitlinien an einer deutschen Hochschule nachweist,

  2. 2.

    danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Objekten praktisch tätig gewesen ist und

  3. 3.

    in der Freien Hansestadt Bremen einen Wohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder einen Dienst- oder Beschäftigungsort hat.

(2) Auf Antrag ist in die Liste der Bauvorlageberechtigten einzutragen, wer über einen auswärtigen Hochschulabschluss verfügt, der den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Anforderungen gleichwertig ist, und die Anforderung des Absatzes 1 Nummer 2 erfüllt.

(3) Eine Antragstellerin oder ein Antragsteller wird in die Liste nach Absatz 1 auch eingetragen, wenn

  1. 1.

    sie oder er in Bezug auf die Studienanforderungen einen Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 Richtlinie 2005/36/EG besitzt, soweit diese in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem diesem durch Abkommen gleichgestellten Staat erforderlich sind, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufes zu erhalten,

  2. 2.

    der Ausbildungsnachweis den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und

  3. 3.

    die berufspraktische Tätigkeit mit den Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 vergleichbar ist.

Satz 1 gilt auch für eine Antragstellerin oder einen Antragsteller, die oder der nachweist, dass sie oder er

  1. 1.

    diesen Beruf ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem gleichgestellten Staat ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist,

  2. 2.

    im Besitz eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist, der den Anforderungen nach Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG genügt und

  3. 3.

    keine wesentlichen Unterschiede gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bestehen.

(4) Einer Eintragung nach Absatz 1 oder Absatz 2 bedarf es nicht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller aufgrund einer Regelung eines anderen Landes bauvorlageberechtigt ist.

(5) § 17 des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.