§ 26 PassG - Bußgeldbehörden

Bibliographie

Titel
Passgesetz (PassG)
Amtliche Abkürzung
PassG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
210-5

Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind

  1. 1.
    für die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland das Auswärtige Amt oder die vom Bundesminister des Auswärtigen im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde des Bundes; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates;
  2. 2.
    die Bundespolizeiämter, soweit nicht die Länder im Einvernehmen mit dem Bund Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes mit eigenen Kräften wahrnehmen.