§ 9a GerStrukGAG - Amtsgerichte - Zweigstellen und Gerichtstage
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- GerStrukGAG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 300-2
Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung die Errichtung von Zweigstellen mit eigener sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit oder die Abhaltung von Gerichtstagen außerhalb des Gerichtsstandortes der Amtsgerichte anordnen, wenn dies im Interesse einer geordneten Rechtspflege geboten erscheint.