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§ 9a GerStrukGAG - Amtsgerichte - Zweigstellen und Gerichtstage

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
GerStrukGAG,MV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
300-2

Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung die Errichtung von Zweigstellen mit eigener sachlicher oder örtlicher Zuständigkeit oder die Abhaltung von Gerichtstagen außerhalb des Gerichtsstandortes der Amtsgerichte anordnen, wenn dies im Interesse einer geordneten Rechtspflege geboten erscheint.