§ 214 KSVG - Stadtverbandsbeigeordnete
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Stadtverbandspräsidentin oder der Stadtverbandspräsident wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung durch Stadtverbandsbeigeordnete in der vom Stadtverbandstag festgesetzten Reihenfolge vertreten. Die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten führt die Amtsbezeichnung Erste Stadtverbandsbeigeordnete oder Erster Stadtverbandsbeigeordneter. Im Falle gleichzeitiger Verhinderung der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten und der Stadtverbandsbeigeordneten wählt der Stadtverbandstag für die Dauer der Verhinderung eine besondere Vertreterin oder einen besonderen Vertreter aus seiner Mitte; hierbei führt das an Lebensjahren älteste hierzu bereite Mitglied des Stadtverbandstages den Vorsitz.
(2) Der Stadtverband hat insgesamt bis zu fünf Stadtverbandsbeigeordnete. Bei der Wahl ist die Reihenfolge der Stadtverbandsbeigeordneten festzusetzen. Die Stadtverbandsbeigeordneten sind ehrenamtlich tätig. Der Stadtverbandstag kann bis zu zwei Stadtverbandsbeigeordnete hauptamtlich berufen. Die ehrenamtlichen Stadtverbandsbeigeordneten sind Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte, die hauptamtlichen Stadtverbandsbeigeordneten sind Beamtinnen oder Beamte auf Zeit. Auf die ehrenamtlichen Stadtverbandsbeigeordneten finden die Vorschriften der Gemeindeordnung über die ehrenamtlichen Beigeordneten, auf die hauptamtlichen Stadtverbandsbeigeordneten finden die Vorschriften der Gemeindeordnung über die hauptamtlichen Beigeordneten entsprechende Anwendung.