§ 117 SächsDO - Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Die Aufgaben der Dienstvorgesetzten nimmt für Landräte, Bürgermeister und Beigeordnete die Rechtsaufsichtsbehörde wahr.
(2) Die Aufgaben des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt für alle Beamten der Gemeinden und Landkreise die obere Rechtsaufsichtsbehörde wahr. § 119 bleibt unberührt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ruhestandsbeamte.