Art. 120 SVerf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Saarlandes (SVerf)
- Amtliche Abkürzung
- SVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
Verletzt ein Beamter oder Angestellter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so haftet für die Folgen der Staat oder diejenige öffentliche Körperschaft, in deren Diensten der Beamte oder Angestellte steht. Der Rückgriff gegen den Beamten oder Angestellten bleibt vorbehalten. Der ordentliche Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen werden. Das Nähere regelt das Gesetz.