§ 691 ZPO
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozeßordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
(1) Entspricht der Antrag nicht den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 703c Abs. 2, so wird er zurückgewiesen.
(2) Der Antrag ist auch dann zurückzuweisen, wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann; vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.
(3) 1Gegen die Zurückweisung findet die Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, daß diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. 2Im übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1, 2 unanfechtbar.