§ 691 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) Entspricht der Antrag nicht den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 703c Abs. 2, so wird er zurückgewiesen.

(2) Der Antrag ist auch dann zurückzuweisen, wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann; vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.

(3) Die Zurückweisung ist nur anfechtbar, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Aufzeichnung eingereicht und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, daß die Aufzeichnung dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine.