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§ 25 AGBGB - Überleitung altrechtlicher Vereine

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB)
Amtliche Abkürzung
AGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
400-1

(1) Ein Verein, der vor dem In-Kraft-Treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangt hat und dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, hat sich bis zum 31. Dezember 1979 eine Satzung zu geben, die den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht, und seine Eintragung in das Vereinsregister zu beantragen.

(2) Ist der Antrag auf Eintragung nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 beim zuständigen Amtsgericht eingegangen, so verliert der Verein seine Rechtsfähigkeit. Die §§ 45 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.

(3) Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus (§ 47 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so kann sich der Verein, solange die Liquidation nicht beendigt ist, zur Wiedererlangung seiner Rechtsfähigkeit eine den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Satzung geben und seine Eintragung in das Vereinsregister beantragen.