§ 58 StBerG - Tätigkeit als Angestellter
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf als Angestellter eines anderen Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder einer Steuerberatungsgesellschaft ausüben.
(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ferner tätig werden
- 1.
als Angestellte von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften,
- 2.
als Leiter oder als Angestellte von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, genossenschaftlichen Treuhandstellen oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
- 3.
als Leiter von Buchstellen oder von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine,
- 4.
als Angestellte von Buchstellen oder von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine, wenn die Buchstelle oder die Beratungsstelle von einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten geleitet wird,
- 5.
als Angestellte von Genossenschaften oder anderen Personenvereingungen,
- a)
deren Mitglieder ausschließlich Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 sind und
- b)
deren Zweck ausschließlich der Betrieb von Einrichtungen zur Unterstützung der Mitglieder bei der Ausübung ihres Berufes ist,
- 6.
als Angestellte von Steuerberaterkammern (§§ 73, 85),
- 7.
als Angestellte von ausländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, wenn diese den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 genannten vergleichbar sind und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen,
- 8.
als Geschäftsführer oder als Angestellte einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, wenn alle Geschäftsführer und alle Mitglieder Angehörige europäischer steuerberatender, wirtschaftsprüfender oder rechtsberatender Berufe sind.