§ 58 StBerG - Tätigkeit als Angestellter

Bibliographie

Titel
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Amtliche Abkürzung
StBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-10

(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ihren Beruf als Angestellter eines anderen Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder einer Steuerberatungsgesellschaft ausüben.

(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen ferner tätig werden

  1. 1.

    als Angestellte von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften,

  1. 2.

    als Leiter oder als Angestellte von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden, genossenschaftlichen Treuhandstellen oder überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,

  1. 3.

    als Leiter von Buchstellen oder von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine,

  1. 4.

    als Angestellte von Buchstellen oder von Beratungsstellen der Lohnsteuerhilfevereine, wenn die Buchstelle oder die Beratungsstelle von einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten geleitet wird,

  1. 5.

    als Angestellte von Genossenschaften oder anderen Personenvereingungen,

    1. a)

      deren Mitglieder ausschließlich Personen und Gesellschaften im Sinne des § 3 sind und

    1. b)

      deren Zweck ausschließlich der Betrieb von Einrichtungen zur Unterstützung der Mitglieder bei der Ausübung ihres Berufes ist,

  1. 6.

    als Angestellte von Steuerberaterkammern (§§ 73, 85),

  2. 7.

    als Angestellte von ausländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, wenn diese den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 genannten vergleichbar sind und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im wesentlichen entsprechen,

  3. 8.

    als Geschäftsführer oder als Angestellte einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, wenn alle Geschäftsführer und alle Mitglieder Angehörige europäischer steuerberatender, wirtschaftsprüfender oder rechtsberatender Berufe sind.