§ 41 LWG - Öffentliche Wassergewinnungsanlagen und Wasserentnahmen für die öffentliche Wasserversorgung (zu § 50 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 753-8
(1) Entsprechen vorhandene Wassergewinnungsanlagen nicht den Anforderungen nach § 50 Absatz 4 WHG, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.
(2) Durch Verordnung der obersten Wasserbehörde oder durch Entscheidung der unteren Wasserbehörde können Träger der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet werden, auf ihre Kosten die Beschaffenheit des für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung gewonnenen oder gewinnbaren Wassers zu untersuchen oder durch eine von der Wasserbehörde bestimmten Stelle untersuchen zu lassen.