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§ 33 NachwV - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
Amtliche Abkürzung
NachwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-27-2-3

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 oder § 26 Satz 1, § 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 3 oder 4 oder Abs. 2 Satz 3 oder 4, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1, eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,
  2. 2.
    entgegen § 5 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 oder § 26 Abs. 1, oder § 13 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1, einer vollziehbaren Auflage oder entgegen § 14 Abs. 3 oder § 21 Abs. 1 Satz 4 einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,
  3. 3.
    entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 oder § 26 Satz 1, den Fristablauf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vermerkt,
  4. 4.
    entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 Satz 5 oder § 26 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 2 oder § 19 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 3 Satz 2 oder § 26 Satz 1, eine Unterlage nicht oder nicht vollständig mitführt oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  5. 5.
    entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder § 12 Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 26 Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  6. 6.
    entgegen § 13 Abs. 7 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  7. 7.
    entgegen § 16, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1, § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 2, § 25 Abs. 3 Satz 2 oder § 26 Satz 1, einen Schein nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausfüllt,
  8. 8.
    entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 26 Satz 1, eine Nummer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einträgt,
  9. 9.
    entgegen § 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 6, ein Nachweisbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einrichtet oder führt,
  10. 10.
    entgegen § 29 Satz 1 oder 2 ein Nachweisbuch nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufgewahrt,
  11. 11.
    entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 eine Speicherung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Angabe nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert oder
  12. 12.
    entgegen § 32 Abs. 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig speichert.