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§ 34 StGHG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Amtliche Abkürzung
StGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1104 1

(1) Der Vorsitzende des Staatsgerichtshofs kann nach Anhörung von zwei seiner Mitglieder zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Vorermittlungen anordnen. Sie sind einem seiner Mitglieder zu übertragen. Dem Angeklagten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Nach Abschluss der Vorermittlungen gibt der Vorsitzende dem Landtag Gelegenheit, darüber zu entscheiden, ob die Anklage aufrecht erhalten wird.