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§ 37 ThJG - Wildfolge

Bibliographie

Titel
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Amtliche Abkürzung
ThJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Die Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach der Entstehung neuer Jagdbezirke, nach Neuverpachtungen oder nach Wechsel der Pächter Wildfolgevereinbarungen schriftlich abzuschließen. Die Vereinbarungen müssen der unteren Jagdbehörde zur Kenntnis vorgelegt werden. In der Vereinbarung sind zumindest die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Regelungen zu treffen.

(2) Wechselt krankgeschossenes Wild in einen benachbarten Jagdbezirk, so hat der Jagdausübende den Anschuss und die Stelle des Überwechselns nach Möglichkeit kenntlich zu machen. Außerdem hat er das Überwechseln dem Inhaber des Nachbarjagdbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen; das gilt auch für Wild, das auf Grund anderer Ursachen schwer erkrankt oder verletzt in den benachbarten Jagdbezirk wechselt. Für die Nachsuche hat er sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person zur Verfügung zu stehen.

(3) Ist der Jagdausübende ein Jagdgast, so ist neben diesem auch der Jagdausübungsberechtigte, wenn er vom Überwechseln des krankgeschossenen Wildes Kenntnis erhält, zur Anzeige verpflichtet.

(4) Wechselt ein krankgeschossenes Stück Wild über die Grenze und bleibt in Schuss- und Sichtweite, so ist der Jagdausübende berechtigt, ohne vorherige Benachrichtigung des benachbarten Jagdausübungsberechtigten über die Grenze hinweg dem Stück den Fangschuss anzutragen und es zu versorgen. Kommt das Stück dabei zur Strecke, so gehören die Trophäen dem Erleger und das Wildbret dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten. Der Jagdausübungsberechtigte oder sein Vertreter ist unverzüglich zu benachrichtigen.

(5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 gebühren Trophäen des zur Strecke gebrachten Wildes dem Schützen. Im Übrigen bleibt das Aneignungsrecht des zuständigen Jagdausübungsberechtigten unberührt. Der Abschuss von Trophäenträgern wird auf den Abschussplan des Jagdbezirkes angerechnet, in dem das Stück krankgeschossen wurde; alles andere Wild wird auf den Abschussplan des Jagdbezirkes angerechnet, in dem es zur Strecke gekommen ist.

(6) Die untere Jagdbehörde hat den Abschluss der Wildfolgevereinbarungen zu überwachen und den Jagdausübungsberechtigten auf Antrag die Inhaber der angrenzenden Jagdbezirke zu benennen.