§ 44 BerlHG - Rechte und Pflichten der Hochschulmitglieder

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet,

  1. 1.
    ihre fachlichen Aufgaben wahrzunehmen,
  2. 2.
    sich so zu verhalten, dass die Hochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Pflichten und Rechte an der Hochschule wahrzunehmen,
  3. 3.
    sich so zu verhalten, dass niemand wegen seines Geschlechts, seiner sexuellen Identität, seiner Rasse, ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder seines Alters benachteiligt wird,
  4. 4.
    an der Selbstverwaltung mitzuwirken und Funktionen zu übernehmen; über Ausnahmen aus wichtigem Grund entscheidet der Leiter oder die Leiterin der Hochschule.

Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch für Personen, die an der Hochschule nebenberuflich tätig sind, ohne Mitglieder zu sein.

(2) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Sie sind als Mitglieder eines Gremiums an Weisungen nicht gebunden.

(3) Mitglieder von Personalvertretungen der Hochschule können keinem Gremium der Selbstverwaltung angehören, das für Personalangelegenheiten zuständig ist. Leitende Beamte und Beamtinnen und Angestellte der Hochschulverwaltung dürfen nicht dem Kuratorium oder dem Akademischen Senat angehören. Den Kreis der leitenden Beamten und Beamtinnen und Angestellten bestimmt die Dienstbehörde.

(4) Die Zahlung von Sitzungsgeldern an die in die Gremien der Hochschulen gewählten Studenten und Studentinnen und nebenberuflichen Lehrkräfte wird in einer Rechtsverordnung geregelt, die die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung nach Anhörung der Hochschulen im Einvernehmen mit den Senatsverwaltungen für Inneres und für Finanzen erlässt.

(5) Die Mitglieder des Akademischen Senats und seiner ständigen Kommissionen, der Hochschulleitung, des Kuratoriums, der Fachbereichs- und Institutsräte sowie die Frauenbeauftragten gemäß § 59 Abs. 1, die in einem zeitlich befristeten Dienstverhältnis mit der Hochschule stehen, erhalten auf Antrag die Zeiten, die sie dem Gremium angehören oder in denen sie ihr Amt als Frauenbeauftragte ausüben, mit dem Faktor 1/2 nicht auf ihre Dienstzeit angerechnet. Gehören sie mehreren Gremien gemäß Satz 1 an, ist nur eine einmalige Anrechnung möglich.

(6) Für Vertreter und Vertreterinnen der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Akademischen Senat, im Kuratorium, in den Fachbereichs- und Institutsräten sowie in den ständigen Kommissionen der genannten Gremien gilt die Teilnahme an den Sitzungen als Dienstzeit.