§ 16c LVSG - Pflicht der Landesregierung zur Unterrichtung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsschutz in Baden-Württemberg (Landesverfassungsschutzgesetz - LVSG)
- Amtliche Abkürzung
- LVSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 12
(1) Das Innenministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium über die allgemeine Tätigkeit des Landesamts für Verfassungsschutz und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Landesregierung zu einem konkreten Thema aus dem Aufgabenbereich des Landesamts für Verfassungsschutz zu berichten.
(2) Das Innenministerium unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium nach Maßgabe der § 5b Absatz 8 und § 6 Absatz 1 Satz 10 sowie nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz, auch in Verbindung mit § 5d Absatz 3 Satz 1. § 2 Absatz 2 und 3 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz bleiben unberührt.