§ 14 SächsVwOrgG - Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsVwOrgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 111-13
(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales sind nachgeordnet
- 1.
dem Staatsministerium für Soziales unmittelbar
- a)
das Landesamt für Familie und Soziales,
- b)
die psychiatrischen Krankenhäuser in Trägerschaft des Freistaates Sachsen,
- c)
die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen,
- 2.
dem Landesamt für Familie und Soziales die Ämter für Familie und Soziales.
(2) Die psychiatrischen Krankenhäuser in Trägerschaft des Freistaates Sachsen und die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Das Landesamt für Familie und Soziales und die Ämter für Familie und Soziales nehmen insbesondere die Aufgaben der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden, der Familienhilfe, des Schwerbehindertenrechts und der Förderung sozialer Dienste und Einrichtungen wahr, das Landesamt für Familie und Gesundheit nimmt darüber hinaus die Aufgaben des Landesjugendamtes sowie der verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierung wahr.