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§ 15a SächsVwOrgG - Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Regionalentwicklung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
Amtliche Abkürzung
SächsVwOrgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
111-13

(1) Dem Staatsministerium für Regionalentwicklung sind unmittelbar nachgeordnet

  1. 1.

    das Landesamt für Denkmalpflege und

  2. 2.

    das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen stellt dem Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement im Rahmen von dessen Aufgaben und Zuständigkeiten nach § 9 Absatz 2 die Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens laufend bereit nach § 11 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.