§ 23 LWG - Wahlräume und deren Ausstattung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1113 4
(1) Die Gemeinden haben für die Bereitstellung und Ausstattung der Wahlräume zu sorgen und das erforderliche Bedienungspersonal zu stellen.
(2) Das Nähere über die Lage, die Ausstattung der Wahlräume und die Beschaffung der Stimmzettel und Wahlumschläge bestimmt die Wahlordnung.