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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 19 ThürBG - Zuständigkeit, Form und Wirksamwerden der Entlassung (§§ 22, 23 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Amtliche Abkürzung
ThürBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2030-2

(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob in den Fällen des § 22 Abs. 1, 2 oder 3 BeamtStG die Voraussetzungen für eine Entlassung kraft Gesetzes vorliegen und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Für die Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Aufsichtsbehörde.

(2) Die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG erfolgt im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium. § 22 Abs. 2 BeamtStG ist nicht anzuwenden, wenn Beamte zum Mitglied der Bundesregierung oder der Regierung eines anderen Landes ernannt werden; für diesen Fall gilt § 14 des Thüringer Ministergesetzes in der Fassung vom 14. April 1998 (GVBl. S. 104) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Die Entlassung durch Verwaltungsakt wird von der Stelle verfügt, die nach § 5 für die Ernennung der Beamten zuständig wäre, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Entlassungsverfügung ist den Beamten unter Angabe des Grundes und des Zeitpunktes der Entlassung zuzustellen.

(4) Die Entlassung wird

  1. 1.

    im Fall des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit der Zustellung der Entlassungsverfügung,

  2. 2.

    in den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 3 und 4 Satz 1 BeamtStG mit dem in der Entlassungsverfügung bestimmten Zeitpunkt,

  3. 3.

    im Übrigen mit dem Ende des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung den Beamten zugestellt worden ist,

wirksam.

(5) Bei der Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 und 4 sowie § 30 Abs. 2 BeamtStG sind folgende Fristen einzuhalten:

bei einer Beschäftigungszeit
bis zu drei Monatenzwei Wochen zum Monatsschluss,
von mehr als drei Monatensechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn.

(6) Im Fall des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG können Beamte auf Widerruf oder Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 15 bis 35 des Thüringer Disziplinargesetzes (ThürDG) vom 21. Juni 2002 (GVBl. S. 257) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.