§ 59h BRAO - Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) Die Zulassung erlischt durch Auflösung der Gesellschaft.
(2) 1 Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn sich nach der Zulassung ergibt, dass sie hätte versagt werden müssen. 2§ 14 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1 Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen der §§ 59c, 59e, 59f, 59i und 59j erfüllt, es sei denn, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft innerhalb einer von der Landesjustizverwaltung zu bestimmenden angemessen Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. 2Bei Fortfall von in § 59e Abs. 1 und 3 genannten Voraussetzungen infolge eines Erbfalls muss die Frist mindestens ein Jahr betragen. 3Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls.
(4) Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn
- 1.die Rechtsanwaltsgesellschaft auf die Rechte aus der Zulassung der Landesjustizverwaltung gegenüber schriftlich verzichtet hat;
- 2.die Rechtsanwaltsgesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.
(5) 1 Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung wird von der Justizverwaltung des Landes verfügt, in dem die Rechtsanwaltsgesellschaft zur Zeit der Einleitung des Verfahrens ihren Sitz hat. 2§ 16 Abs. 2, 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. 3Zuständig im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 2 ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Rechtsanwaltsgesellschaft ihren Sitz hat.
(6) 1Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. 2§ 55 ist entsprechend anzuwenden. 3Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. 4§ 53 Abs. 10 Satz 7 bleibt unberührt.