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§ 97 HG - Promotion

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG)
Amtliche Abkürzung
HG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Durch die Promotion wird an Universitäten eine über das allgemeine Studienziel gemäß § 81 hinausgehende Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Befähigung wird auf Grund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung festgestellt. Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verliehen.

(2) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer

  1. a)
    einen Abschluss nach einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als "Bachelor" verliehen wird, oder
  2. b)
    einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern oder
  3. c)
    den Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 85 Abs. 3 Satz 2 oder eines Ergänzungsstudiengangs im Sinne des § 88 Abs. 2

nachweist. Soweit die Besonderheiten des Studienganges es rechtfertigen, können Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Satz 1 vorgesehen werden. Die Promotionsordnung kann die Zulassung zusätzlich vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses oder vom Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, abhängig machen.

(3) Das Promotionsverfahren gilt als Studiengang und wird von dem zuständigen Fachbereich durchgeführt. § 95 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bewertung der Promotionsleistungen nach Absatz 1 Satz 2 soll spätestens sechs Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein.

(4) Das Nähere regelt die Promotionsordnung, die der Fachbereichsrat erlässt. Die Promotionsordnung kann die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.

(5) Die Universitäten entwickeln in Kooperation mit den Fachhochschulen Promotionsverfahren im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b, bei denen die Erbringung der Promotionsleistungen gemeinsam betreut wird.